Kenntnis der Schadenshöhe
Kenntnis der Schadenshöhe
Falls die Kenntnis von der Schadensverursachung selbst nicht ernsthaft bestreitbar ist, so kann noch darauf verwiesen werden, man habe die Höhe des Schadens falsch eingeschätzt. Liegen zudem etwa Anhaltspunkte dafür vor, dass ggf. schon Vorschäden vorlagen, so kann ggf. Die Schadenshöhe und damit auch die zu erwartende Strafhöhe teilweise erheblich gesenkt werden.
Die Einlassung des Beschuldigten, er habe von dem Unfall nichts mitbekommen, ist daher häufig nicht zu widerlegen.
Gerade im Bereich der Fahrerflucht sollte der Betroffene daher zunächst von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen. Er sollte Akteneinsicht nehmen und sich ggf. erst danach zu der Sache einlassen. Gerade im Bereich der Fahrerflucht kann der Betroffene durch eine falsche Aussage ganz wesentlich zu seiner eigenen Verurteilung mitwirken. Dies sollte er in jedem Fall vermeiden.
Der 142 StGB (unerlaubtes Entfernen vom Unfallort) sieht zudem viele weitere Möglichkeiten vor, wann das Gericht eine Strafe abmildern kann oder sogar von einer Strafe gänzlich absehen kann. Auch diese Möglichkeiten müssen im Einzelfall geprüft werden. Insofern lohnt es sich häufig gerade bei dem Vorwurf der Fahrerflucht sich fachanwaltliche Hilfe möglichst frühzeitig zu suchen.