Kostenvoranschlag II

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Ich habe mein Fahrzeug zur Reparatur gegeben. Zuvor habe ich mir einen Kostenvoranschlag machen lassen. Nun verlangt die Werkstatt einen viel höheren Betrag. Zu Recht?

Erteilen Sie einer Werkstatt einen Auftrag, so werden gleichzeitig mit der Auftragserteilung ganz regelmäßig die Allgemeinen Geschäftsbedingungen Ihrer Werkstatt mit vereinbart. Bei den allgemeinen Geschäftsbedingungen wird es sich dann ganz regelmäßig um die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Zentralverbandes Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe handeln.

Nach diesen Reparaturbedingungen, sind vor der Reparatur erteilte Preisangaben stets nur dann verbindlich, wenn sie in Form eines schriftlichen Kostenvoranschlages erteilt wurden. Aus juristischer Sicht handelt es sich bei einem solchen schriftlichen Kostenvoranschlag um ein sog. Festpreisangebot. Eine solches Festpreisangebot ist dann für die Reparatur verbindlich. Die Werkstatt darf im Falle eines solchen Festpreisangebotes den Reparaturpreis nachträglich nicht mehr erhöhen. Liegt ein solches Festpreisangebot vor und gelten die Reparaturbedingungen, so ist die Werkstatt für einen Zeitraum von drei Wochen an dieses Festpreisangebot gebunden.

Wurden zwischen der Werkstatt und dem Kunden keine besonderen Vereinbarungen getroffen, so gelten die Regelungen des BGB.

In diesen Fällen ist die Preisangabe für die Reparatur nicht derart verbindlich, wie oben dargestellt. Bei einer solchen Preisangabe, die regelmäßig bei der Auftragserteilung mit festgelegt wird, handelt es sich rechtlich um einen Kostenanschlag gemäß 650 Absatz 1 BGB.

650 Absatz 1 BGB bestimmt insoweit, dass der Kunde unverzüglich vor Durchführung der Arbeiten zu unterrichten ist, dass der genannte Reparaturpreis nicht eingehalten werden kann. Diese Unterrichtung muss dann erfolgen, wenn mit einer wesentlichen Überschreitung des angegebenen Reparaturpreises seitens der Werkstatt zu rechnen ist. Eine wesentliche Überschreitung des angegebenen Reparaturpreises liegt dann vor, wenn die Reparatur voraussichtlich mehr als 15 Prozent mehr kostet als im Kostenvoranschlag angegeben.

Hat die Werkstatt die Reparatur durchgeführt und verlangt sie dann einen über 15 Prozent höheren Preis als im Kostenvoranschlag vorgesehen, ohne den Kunden über diese Überschreitung des veranschlagten Reparaturpreises zuvor informiert zu haben, so muss der Kunde grundsätzlich nur den veranschlagten Reparaturpreis bezahlen.

Waren die zusätzlich durchgeführten Arbeiten für den Kunden jedoch sinnvoll und nützlich, so hat die Werkstatt gegenüber dem Kunden gegebenenfalls einen Anspruch auf Erstattung der zusätzlichen Materialkosten.

Falls es bezüglich eines Kostenvoranschlages zu Schwierigkeiten kommt, so sollte zunächst der veranschlagte Preis gezahlt werden. Kann mit dem Werkstattinhaber keine Einigung erzielt werden, so sollte zunächst eine Schiedsstelle des Zentralverbandes Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe angerufen werden. Kann auch vor der Schiedsstelle keine Einigung erzielt werden, so obliegt es dem Werkstattinhaber den restlichen Betrag bei Ihnen einzuklagen.

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