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Beim Abschluss des Leasingvertrages sollten Sie insbesondere folgende Punkte genauestens beachten:

1) Der Abschluss eines Leasingvertrages ist grundsätzlich bindend. Nur als Verbraucher haben Sie gegebenenfalls das Recht, den Leasingvertrag innerhalb einer Frist von zwei Wochen zu widerrufen. Den Widerruf müssen Sie dann an die Leasinggesellschaft richten.
2) Ein Leasingvertrag bindet den Leasingnehmer regelmäßig für eine nicht unerhebliche Laufzeit. In der Regel beträgt die Laufzeit für einen Leasingvertrag mehrere Jahre. Der Leasingnehmer sollte sich daher darüber bewusst sein, dass er sich für einen langen Zeitraum finanziell bindet. Auch bei finanziellen Engpässen oder beruflichen oder privaten Veränderungen sind die Leasingraten grundsätzlich weiter zu bezahlen.
3) Leasing Verträge sind grundsätzlich für eine bestimmte Leasingzeit fest vereinbart. Der Leasingnehmer hat regelmäßig nicht die Möglichkeit vorzeitig aus dem Leasingvertrag auszusteigen. Sollte der Leasingnehmer dennoch vorzeitig aus dem Leasingvertrag austreten wollen, so ist dies für ihn ganz regelmäßig sehr teuer. Die Leasinggesellschaft hat im Fall eines vorzeitigen Austritts aus dem Leasingvertrag einen Anspruch auf das vereinbarte Leasingentgelt für die gesamte Laufzeit. Kommt der Leasingnehmer mit Leasingraten in Verzug, so kann der Leasinggeber den Leasingvertrag gegebenenfalls vorzeitig kündigen. Als Schadensersatz steht dem Leasinggeber dann gegebenenfalls ein Anspruch auch auf die restlichen vereinbarten Leasingraten zu.
4) Oftmals werden für ein Leasing steuerliche Vorteile aufgeführt. Solche steuerlichen Vorteile haben jedoch grundsätzlich nur Geschäftsleute. Für Privatpersonen lohnt sich ein Leasing hinsichtlich etwaiger Steuervorteile in der Regel nicht. Privatperson können die angefallenen Leasingraten regelmäßig nicht von irgendwelchen Steuern abziehen. Auch Geschäftsleasingnehmer sollten sich zuvor ausführlich darüber informieren, ob das jeweils gewählte Leasingmodell für sie steuerliche Vorteile bringt.
5) Im Leasingvertrag wird regelmäßig eine Klausel enthalten sein, nach der sich der Leasingnehmer verpflichtet, das Fahrzeug vollkasko zu versichern. Durch diese Pflicht zur Versicherung des Fahrzeugs mit einer Vollkaskoversicherung entstehen dem Leasingnehmer gegebenenfalls zusätzliche erhebliche Kosten. Auch diese Pflicht zur Vollkaskoversicherung ist vom Leasingnehmer bei der Frage, ob sich ein Leasingvertrag überhaupt lohnt, mit zu berücksichtigen.
6) Am Ende von Leasingverträgen ist das Fahrzeug regelmäßig zurückzugeben. Bei der Rückgabe des Fahrzeugs können sich für den Leasingnehmer unerwartete Überraschungen ergeben. Der Leasingnehmer hat das Fahrzeug nach den üblichen Leasingverträgen in gebrauchstypischem Zustand zurückzugeben. Das bedeutet für den Leasingnehmer insbesondere, dass der Leasinggeber ihm gegenüber gegebenenfalls Schadensersatz geltend macht. Schadensersatzansprüche des Leasinggebers gegenüber dem Leasingnehmer bei Rückgabe des Fahrzeugs können sich insbesondere dann ergeben, wenn das Fahrzeug Beschädigungen aufweist, die über einen üblichen Verschleiß hinausgehen. Der Leasinggeber berechnete dann regelmäßig einen zustandsbedingten Minderwert für die aufgetretenen Mängel am Fahrzeug. Solche Mängel können zum Beispiel sein: Lackschäden, Kratzer oder Beulen. Auch Beschädigungen im Innenraum des Fahrzeugs wie z.B. Flecke auf dem Polster oder Kratzer auf dem Armaturenbrett können dann von dem Leasinggeber in Ansatz gebracht werden. Dadurch reduziert sich dann gegebenenfalls der Rückkaufswerte bzw. der Leasinggeber kann für die aufgetretenen Minderwertpositionen Schadensersatz gegenüber dem Leasingnehmer geltend machen.

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