Maßnahmen bei Punkten

Maßnahmen bei Punkten

Die Bußgeldbehörden haben bei Erreichen bestimmter Punktegrenzen in Flensburg entsprechende Maßnahmen zu ergreifen. Die Grenzen sind dabei wie folgt gesetzt:



1) Bei 8 bis 13 Punkten

Bei 8 bis 13 eingetragenen Punkten, hat die Fahrerlaubnisbehörde den Betroffenen schriftlich darüber zu unterrichten, ihn zu verwarnen und ihn auf die Möglichkeit der Teilnahme an einem Aufbauseminar hinzuweisen. Wieviel Punkte kann ich abbauen?



2) Bei 14 bis 17 Punkten

Bei 14 bis 17 Punkte, hat die Fahrerlaubnisbehörde die Teilnahme an einem Aufbauseminar anzuordnen und hierfür eine Frist zu setzen. Hat der Betroffene innerhalb der letzten fünf Jahre bereits an einem solchen Seminar teilgenommen, so ist er schriftlich zu verwarnen. Unabhängig davon hat die Fahrerlaubnisbehörde den Betroffenen schriftlich auf die Möglichkeit einer verkehrspsychologischen Beratung hinzuweisen und ihn darüber zu unterrichten, dass ihm bei Erreichen von 18 Punkten die Fahrerlaubnis entzogen wird. Wird der Anordnung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar nicht Folge geleistet oder wird die Bescheinigung darüber nicht vorgelegt, dann droht der Entzug der Fahrerlaubnis.



3) Ab 18 Punkten

Ergeben sich 18 oder mehr Punkte, so gilt der Betroffene als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen; die Fahrerlaubnisbehörde hat die Fahrerlaubnis zu entziehen. Eine neue Fahrerlaubnis darf dann frühestens sechs Monate nach Wirksamkeit der Entziehung erteilt werden. Die Frist beginnt mit der Ablieferung des Führerscheins. Unbeschadet der Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis hat die Fahrerlaubnisbehörde zum Nachweis, dass die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen wiederhergestellt ist, in der Regel die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung anzuordnen.



Nun machen auch Behörden Fehler und das nicht selten! Der Gesetzgeber hat in 4 Abs. 5 StVG folgendes geregelt:

(5) Erreicht oder überschreitet der Betroffene 14 oder 18 Punkte, ohne dass die Fahrerlaubnisbehörde die Maßnahmen nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 ergriffen hat, wird sein Punktestand auf 13 reduziert. Erreicht oder überschreitet der Betroffene 18 Punkte, ohne dass die Fahrerlaubnisbehörde die Maßnahmen nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 ergriffen hat, wird sein Punktestand auf 17 reduziert.

Das bedeutet für Sie folgendes:
Sollte die Führerscheinbehörde eine Maßnahme ergriffen haben, ohne zuvor die notwendigen Schritte nach der vorherigen Stufe eingeleitet zu haben, dann wird der Betroffene so gestellt, als habe er 13 bzw. 17 Punkte. Dies kann z.B. für die Frage der Entziehung der Fahrerlaubnis gravierende Folgen haben. Auf diese Weise kann ein Fahrzeugführer trotz 25 Punkten noch im Besitz einer Fahrerlaubnis sein!



Beispielsfall:

A hat seinen Punktestand auf 15 Punkte hochgeschraubt. Die zuständige Fahrerlaubnisbehörde ordnet die Teilnahme an einem Aufbauseminar an und setzt A dafür eine Frist. Die Führerscheinbehörde vergisst jedoch, A auf die Möglichkeit einer verkehrspsychologischen Beratung hinzuweisen und ihn darüber zu unterrichten, dass ihm bei Erreichen von 18 Punkten die Fahrerlaubnis entzogen wird.

Einige Monate später erreicht A nunmehr durch einen weiteren Verstoß 20 Punkte. Gem. 4 Abs. 5 StVG ist A aufgrund der fehlenden Belehrung der Führerscheinbehörde so zustellen, als habe er 17 Punkte. Die Fahrerlaubnisbehörde kann ihm deshalb den Führerschein nicht entziehen.





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