Minderung

Falls Ihr Verkäufer den Mangel nicht beheben konnte oder wollte oder eine Fristsetzung zur Nachbesserung entbehrlich ist, stehen Ihnen weitere Rechte zu.

Sie können unter anderem Minderung des Kaufpreises verlangen. Minderung bedeutet, dass Sie den Kaufpreis entsprechend herabsetzen können. Dabei ist die Minderung in einem Verhältnis zwischen dem gekauften Fahrzeug ohne die vorliegenden Mängel und dem Fahrzeug mit den Mängeln vorzunehmen. In diesem Verhältnis ist der von Ihnen gezahlte Kaufpreis dann zu reduzieren.

Beispielsfall:

Sie haben einen BMW zu einem Schnäppchenpreis von 9.000,00 € gekauft. Der tatsächliche Marktwert dieses Fahrzeuges beträgt aber 15.000,00 €. Da Ihr BMW aber einen Getriebeschaden aufweist, beträgt der Wert Ihres mangelhaften BMWs nur 5.000,00 €.

Der Minderungsbetrag errechnet sich nun aus dem Verhältnis zwischen dem tatsächlichen Marktwert Ihres BMW ohne den Mangel (also 15.000,00 €) und Ihrem BMW mit dem Mangel. Ihr BMW ist aufgrund des Schadens nur 1/3 von dem Wert, was Ihr BMW eigentlich auf dem Markt ohne den Getriebeschaden wert gewesen wäre.

Sie können den von Ihnen tatsächlich gezahlten Kaufpreis daher um 2/3, folglich um bemerkenswerte 6.000,00 € mindern und von Ihrem Verkäufer, sofern er für den Mangel haftet, herausverlangen.

Die Errechnung des Prozentbetrages ist vorzunehmen, um Ihrem Schnäppchenkauf Rechnung zu tragen. Hätte man den von Ihnen tatsächlich bezahlten Kaufpreis zu Grunde gelegt, so hätten Sie den Kaufpreis nur um 50% mindern können. Der Gesetzgeber will aber den tatsächlichen Umständen Rechnung tragen und einen ggf. günstigen Kauf nicht auf den Käufer abwälzen. Zu Recht!

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Unfall im Ausland

Immer häufiger kommt ein Geschädigter im Ausland zu Schaden. Die Anzahl der Auslandsunfälle steigt. Ein Auslandsunfall liegt vor, wenn ein Deutscher in einem ausländischen Staat Schäden erleidet. Ein Auslandsunfall liegt jedoch auch vor, wenn ein ausländischer Bürger in Deutschland einen Unfall verursacht.

Sobald ein Unfall mit Auslandsbeteiligung vorliegt, sollte der Geschädigte in jedem Fall unverzüglich einen Fachanwalt für Verkehrsrecht aufsuchen. Dank sehr weiter Regulierungsabkommen zwischen den EU-Mitgliedsstaaten ist heute selbst bei einem Unfall mit Auslandsbeteiligung eine rasche Unfallabwicklung möglich. Der Geschädigte muss jedoch dazu wissen, wie er einen Auslandsunfall .. regulieren lassen kann.

Grundsätzlich ist von jedem Mitgliedsstaat ein Regulierungsbeauftragter in Deutschland zu nennen. Regelmäßig ist ein Regulierungsbeauftragter eine andere Versicherung. Diese Versicherung in Deutschland reguliert dann für den ausländischen Haftpflichtversicherer den Schaden des deutschen Geschädigten.

Darüber hinaus wurden die Rechte des Geschädigten so weit gestärkt, als dass bei einem Auslandsunfall auch am Wohnsitz des Geschädigten, z. B. in Deutschland, eine Klage erhoben werden kann, selbst wenn der Unfall in einem EU-Mitgliedsstaat im Ausland passiert sein sollte. Der Geschädigte soll nicht etwa von der Geltendmachung seiner Rechte abgehalten werden, da er befürchtet, lange Reisen ins Ausland unternehmen zu müssen. Dies wäre jedoch zu befürchten, wenn er den Schädiger im Ausland verklagen müsste.

Aus diesem Grund sehen neue EU-Richtlinien vor, dass der Geschädigte auch an seinem Wohnsitz eine Klage erheben kann.

Bei einem Auslandsunfall lohnt sich in jedem Fall der Gang zu einem Fachanwalt für Verkehrsrecht, um abzuklären, wie der Unfall mit Auslandsbeteiligung möglichst ohne Zeitverzögerung und möglichst umfänglich abgewickelt werden kann.



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