Mitführen und Aushändigen von Führerscheinen und B
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Mitführen und Aushändigen von Führerscheinen und Bescheinigungen |
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168 |
Führerschein oder Bescheinigung oder die Übersetzung des ausländischen Führerscheins nicht mitgeführt |
75 Nr. 4 i.V.m. den dort genannten Vorschriften |
10 € |
168a |
Führerscheinverlust nicht unverzüglich angezeigt und sich kein Ersatzdokument ausstellen lassen |
75 Nr. 4 |
10 € |