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Mitverschulden

Bei Verkehrsunfällen haben nicht selten beide Unfallparteien Schuld an der Unfallverursachung. Die Grundregel lautet hierbei: Die Haftung für einen Unfall richtet sich nach dem Verschulden der Unfallbeteiligten.

Das bedeutet folgendes: Hat eine Partei den Unfall allein verschuldet, sprich: kann der andere Unfallbeteiligte nichts dafür, dass er in den Unfall mit hineingezogen wurde, so haftet der Unfallverursacher für die entstandenen Schäden allein also zu 100%.

Hat der Autofahrer A aber das Rechtsfahrgebot missachtet und hat der andere Verkehrsteilnehmer B die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um 40 km/h überschritten, so kann auch den Autofahrer B ein sog. Mitverschulden treffen, welches dann zu einer sog. Haftungsquote führt, da der Autofahrer A nun einmal nicht allein an der Unfallverursachung schuld war. Ggf. hätte der Autofahrer B nämlich den Unfall dennoch verhindern können, hätte er die zulässige Höchstgeschwindigkeit ordnungemäß eingehalten.

In einer solchen Konstellation ist dann zu überlegen und festzustellen, welchen Unfallbeteiligten welches Verschulden an der Verursachung des Unfalls trifft. Aus dieser Abwägung beider Verschuldensanteile ergibt sich dann eine Haftungsquote. Diese könnte in dem obigen Beispielsfall z.B. 75% für A zu 25% für B lauten. Es dürfte einleuchten, dass die Haftungsquote stets vom Einzelfall abhängt. So wird ein Verschulden des einen oder des anderen Verkehrsteilnehmers nicht auf den Prozentpunkt genau ermittelt werden können. Die Bildung einer Haftungsquote ist immer Ermessenssache der Unfallbeteiligten, der Haftpflichtversicherer bzw. des Gerichtes, falls man sich nicht auf eine Haftungsquote einigen kann.

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