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Nachbesserung

Im Fall des Kaufs eines mangelhaften Fahrzeuges können Sie vom Käufer grundsätzlich Nachbesserung verlangen. Dies bedeutet, dass der Verkäufer das Fahrzeug z.B. reparieren muß. Ist z.B. eine Achse bereits beim Kauf angebrochen gewesen, so muß er diese austauschen. Sie haben grundsätzlich bei einem mangelhaften Fahrzeug das Recht vom Verkäufer Nachbesserung bzw. soweit möglich Nachlieferung zu verlangen.

Neben diesem Recht hat der Verkäufer aber auch das Recht, zunächst einen Nachbesserungsversuch vorzunehmen. Das bedeutet, dass Sie Ihrem Verkäufer, soweit zumutbar und möglich, die Möglichkeit einräumen müssen, den Mangel selbst zu beheben. Sie können demnach bei einem Mangel nicht sofort in eine Werkstatt fahren, den Mangel beheben lassen und dem Verkäufer dann die Rechnung dafür präsentieren. Denn ggf. hätte der Verkäufer den Mangel für ihn viel kostengünstiger reparieren lassen können.

Daher müssen Sie Ihrem Verkäufer zunächst im Regelfall den Mangel anzeigen und ihm eine angemessene Frist setzen, den Mangel zu beheben. Erst wenn die Frist verstrichen ist und der Verkäufer nicht reagiert hat oder der Verkäufer die Nachbesserung abgelehnt hat, dürfen Sie den Mangel durch Dritte reparieren lassen und den Rechnungsbetrag vom Verkäufer zurückfordern oder Minderung bzw. den Rücktritt erklären.

Eine Frist zur Nachbesserung muß dem Verkäufer natürlich nur gewährt werden, soweit er den Mangel auch beheben kann. Hat er z.B. die Unfallfreiheit des Kfz zugesichert, so brauchen Sie ihm keine Frist zu Nachbesserung setzen. Denn das Auto kann der Verkäufer nicht "unfallfrei" machen. Es ist dem Verkäufer tatsächlich nicht möglich nachzubessern.

Der Verkäufer kann die Nachbesserung ablehnen, wenn sie unzumutbar ist. Als Käufer braucht man nur dann dem Verkäufer keine Frist zur Nachbesserung setzen, wenn der Verkäufer die Nachbesserung verweigert hat, bereits fehlgeschlagen ist oder dem Käufer aus sonstigen Gründen (z.B. massive Beleidigungen durch den Verkäufer) nicht zumutbar ist.

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