Nachtrunkbehauptung
Nachtrunkbehauptung
Wenn der Fahrer ebenfalls nicht auf frischer Tat ertappt worden ist, sondern einige Stunden später, so wird zu prüfen sein, ob der Fahrer nicht nach Abschluss der vermeintlichen Trunkenheitsfahrt wiederum Alkohol getrunken hat. Nicht selten wird von den Betroffenen zu Recht oder zu Unrecht behauptet, sie hätten nach der Trunkenheitsfahrt noch Alkohol getrunken. Die Folge ist dann, dass der festgestellte BAK-Wert gegebenenfalls nicht der Straftat zugrunde gelegt werden kann, da dann nicht ermittelt werden kann, ob sich schon zum Zeitpunkt der vermeintlichen Trunkenheitsfahrt überhaupt Alkohol im Blut befunden hat und wenn ja, in welcher Menge. Häufig werden als Nachtrunkgetränke z. B. Wodka angegeben. Die Ermittlungsbehörden haben nämlich die Möglichkeit, durch eine spezielle Blutanalyse ggf. festzustellen, welche Alkoholika tatsächlich getrunken worden sind. Wodka hat die Eigenschaft, dass es keine Begleitstoffe im Blut hinterlässt. Folglich führt häufig die Einlassung Wodka, getrunken zu haben, dazu, dass eine Nachtrunkbehauptung durch eine weitere sogenannte Begleitstoffanalyse nicht widerlegt werden kann. Selbst wenn eine Nachtrunkbehauptung nicht zu einem Freispruch führt, so führt dies ggf. dazu, dass das Gericht nur einen geringeren Promillewert annehmen kann. Dies ist insbesondere von Bedeutung, wenn eine Nachtrunkbehauptung dazu führen könnte, dass der Wert unter die wichtige Marke von 1,6 Promille fällt.