Nötigungshandlungen

Nötigungshandlungen

Im Rahmen einer Nötigung im Straßenverkehr ist zu beachten, dass nicht jedes Fehlverhalten mit Bedrängung eines anderen Verkehrsteilnehmers als Nötigung im Sinne des 240 StGB zu bewerten ist. Nicht jedes Drängeln, nicht jede Lichthupe und nicht jedes zu dichte Auffahren stellt eine Nötigung im Sinne des Strafgesetzbuches dar. Immerhin ist es möglich, ?? dass die Nötigung 240 StGB mit Freiheitsstrafen bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe bestraft werden kann.

Insofern handelt es sich um einen strafrechtlichen Vorwurf und nicht eine reine Ordnungswidrigkeit.

Bei Nötigungen sind Strafverfolgungsbehörden nicht zimperlich, wenn es darum geht, ein Ermittlungsverfahren wegen Nötigung im Straßenverkehr in die Wege zu leiten. Häufig sind solche Handlungsverfahren ?? die Folge von Strafanzeigen von Personen, die sich durch zu schnelle oder aggressive Fahrer genötigt fühlen.

Man kann sich vorstellen, dass die Frage der Darstellung der vermeintlichen Nötigungshandlung im Straßenverkehr insbesondere aber auch davon abhängt, wie der vermeintlich Genötigte die Fahrweise des Betroffenen eingeschätzt hat. Man sich vorstellen, dass der fahrende Kraftfahrzeugführer, die im Jahr ggf. 60.000 km und mehr zurücklegen, Situationen auf einer Autobahn anders einschätzen als Fahranfänger, die gerade den zweiten Tag ihren Führerschein besitzen. Letztere werden besonders empfindlich für vermeintliche Stresssituationen sein. Insofern wird sich auch immer die Frage stellen, wie eine entsprechende Situation vom Geschädigten wahrgenommen worden ist.

Voraussetzung für eine Nötigung ist, dass ein anderer Mensch rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung genötigt worden ist. Demnach muss auch bei einer Nötigung im Straßenverkehr eine Anwendung mit Gewalt oder eine Drohung mit einem empfindlichen Übel dazu geführt haben, dass tatsächlich eine Handlung von einem anderen erzwungen worden ist. Letztendlich setzt die Nötigung im Straßenverkehr demnach voraus, dass körperliche Gewalt auf den anderen ausgeübt worden ist, in dem Sinn, dass er sich nicht besser zu helfen wusste, als z. B. die Fahrspur zu wechseln oder zu bremsen.

Die Rechtsprechung hat insbesondere bei höheren Geschwindigkeiten das Erzwingen eines Fahrspurwechsels durch sehr dichtes Auffahren und anhaltender Lichthupe, das Ausbremsen bis zum Stillstand als Nötigung im Straßenverkehr qualifiziert.

Gerade bei Nötigung im Straßenverkehr wird es allerdings in sehr starkem Maße auf den Einzelfall ankommen. Es wird sich in jedem Fall die Frage stellen, ob der Fahrer zum vermeintlichen Tatzeitpunkt ermittelt werden kann. Insbesondere bei nur kurzen Nötigungshandlungen, schlechten Sichtverhältnissen oder bei hohen Geschwindigkeiten wird sich die Frage ergeben, ob der tatsächliche Fahrer überhaupt identifizierbar ist. Zudem wird in jedem Einzelfall geprüft werden müssen, ob eine Nötigungshandlung im Sinne des 240 StGB tatsächlich festgestellt werden kann. Hierzu gibt es eine unüberschaubare Vielzahl von unterschiedlichsten Rechtsansichten und entsprechenden Urteilen. Eine allgemeine Faustregel wird man dafür nicht ansetzen können. Als Grundregel kann man jedoch aufführen, dass nur gravierende Bedrängungen durch einen anderen Verkehrsteilnehmer überhaupt eine Nötigung darstellen könnten.

Gerade im Rahmen von Strafverfahren gegen Nötigung im Straßenverkehr besteht eine gute Chance, das Verfahren ggf. auch ohne die Durchführung eines Strafverfahrens eingestellt zu bekommen. Ggf. wird mit einer Geldauflage eine Stellung des Verfahrens möglich sein.

Sobald der Vorwurf einer Nötigung im Straßenverkehr daher im Raum steht, sollte der Beschuldigte von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen. In jedem Fall sollte vor einer Aussage zunächst Akteneinsicht durch einen Fachanwalt für Verkehrsrecht und Strafrecht genommen werden. Erst nach Akteneinsicht wird man letztendlich entscheiden können, ob eine Verurteilung droht und welche Folgen eine solche Verurteilung haben könnte.

Zu berücksichtigen ist bei dem Betroffenen insbesondere auch, dass eine Nötigung im Straßenverkehr regelmäßig führerscheinrechtliche Konsequenzen mit sich bringen kann. Hier reichen die führerscheinrechtlichen Konsequenzen von einem mehrmonatigen Fahrverbot bis hin zu dem Entzug des Führerscheins. Insofern ist gerade in diesen Bereichen große Sensibilität bei der Verteidigung gefragt. Der Beschuldigte sollte sich darüber im Klaren sein, dass solche Fälle nicht als Kavaliersdelikt geahndet werden.

Es lohnt sich ins insoweit stets der Gang zum Fachanwalt für Verkehrsrecht.



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Ablauf nach Benennung der Begutachtungsstelle für

Wenn Sie der Führerscheinbehörde sodann die Begutachtungsstelle für Fahreignung mitgeteilt haben, die Sie favorisieren, sowie die Führerscheinbehörde sodann Ihre Führerscheinakte an die Begutachtungsstelle übersenden. Die entsprechende Stelle wird sich dann mit Ihnen in Verbindung setzen und einen Termin vorschlagen. Sollte sich die Begutachtungsstelle für Fahreignung nicht bei Ihnen zeitnah melden, lohnt sich ggf. ein kurzer Rückruf.

Denken Sie daran, dass Sie von der Führerscheinbehörde etwas wollen. Sie wollen Ihren Führerschein wieder bekommen oder erhalten. So sind Sie in der Pflicht ? aktiv zu werden. Kümmern Sie sich um die Sachen und lassen Sie keine Fristen verstreichen. Dazu gehört auch, dass Sie sich darum kümmern, dass Sie möglichst zeitnah in der Begutachtungsstelle begutachtet werden können.



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