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Quotenvorrecht

Quotenvorrecht bei Abwicklung von Unfallschäden

Bei der Abwicklung von Unfallschäden ergibt sich nicht selten keine eindeutige hundertprozentige Haftung zugunsten oder zu Lasten einer Unfallpartei. Haben beide Parteien den Unfall mit verursacht, wird eine Haftungsquote gebildet. Diese kann zum Beispiel 50 zu 50 oder auch 90 zu 10 lauten. Die Parteien müssten dann der jeweiligen anderen Partei deren Schäden gemäß der eigenen Haftungsquote erstatten.

Geschädigte rechnen oftmals nur mit der gegnerischen Haftpflichtversicherung ab und verzichten auf die Möglichkeit die zu seinen Gunsten eventuell bestehende Kaskoversicherung in Anspruch zu nehmen. Der Geschädigte kann jedoch im Schadensfall beide Versicherungen, das heißt seine Kaskoversicherung auf der einen und die gegnerische Haftpflichtversicherung auf der anderen Seite in Anspruch nehmen. Der Geschädigte mit Kaskoversicherung kann dann ggf. trotz erheblicher Mithaftung seinen gesamten Schaden ersetzt bekommen.

Beispielsfall:

A wird in einen Verkehrsunfall verwickelt. Es trifft ihn ein Mitverschulden von 40 %. A entstehen die folgenden Schäden:

Reparaturkosten: 10.000,00 €

Wertminderung: 1.500,00 €

Sachverständigenkosten. 775,00 €

Abschleppkosten: € 500,00 €

Nutzungsausfallentschädigung: € 1.000,00 €

Schadenpauschale: 25,00 €

Gesamt: 13.800,00 €

Bei der im Beispielsfall angenommenen Haftungsquote von 40 % erhält der Geschädigte A von dem obigen Gesamtschaden in Höhe von 13.800,00 € nur (13.800,00 x 60 %=) 8.280,00 €. Diesen Betrag kann er von der gegnerischen Haftpflichtversicherung einfordern.

Da A aber auch noch eine Kaskoversicherung hat, hat er die Möglichkeit, auch diese Kaskoversicherung in Anspruch zu nehmen. Die Kaskoversicherung würde dann nach den jeweiligen Vertragsbedingungen von dem oben aufgeführten Schaden lediglich die eigentlichen Reparaturkosten (hier 10.000,00 €) abzüglich der vereinbarten Selbstbeteiligung (z. B. 1.000,00 €) an A auszahlen, also 9.000,00 €. Die Kaskoversicherung gewährt dem Versicherer regelmäßig nur den Ersatz des eigentlichen Fahrzeugschadens. Mittelbare Schäden, wie im Beispielsfall die Wertminderung, die Sachverständigenkosten, die Nutzungsausfallentschädigung und die Schadenpauschale, werden von den Kaskoversicherungen regelmäßig nicht getragen.

Würde A demnach bei dem Unfall nur seine Kaskoversicherung in Anspruch nehmen, dann würde er auf 4.800,00 € übrigen Schäden hängen bleiben.

A hat nun aber dank seiner Kaskoversicherung die Möglichkeit, den eigentlichen Fahrzeugschaden zuerst mit seiner Kaskoversicherung abzurechnen und bezüglich der anderen Schadenspositionen die gegnerische Haftpflichtversicherung in Anspruch zu nehmen.

Dies würde für A in unserem Beispielfall folgendes bedeuten:

A nimmt zuerst seine Haftpflichtversicherung bezüglich des eigentlichen Fahrzeugsschadens in Anspruch. A erhält demnach 9.000,00 €

Nach der Abrechnung mit der Kaskoversicherung stehen noch die Schadenspositionen Selbstbeteiligung=1.000,00 €, Wertminderung= 1.500,00€, Gutachterkosten= 775,00 €, Abschleppkosten= 500,00 €, Nutzungsausfall 1.000,00 € und die Schadenpauschale in Höhe von 25,00 € offen.

Die gegnerische Haftpflichtversicherung hat die so genannten quotenbevorrechtigten Positionen nicht nur in Höhe der Haftungsquote, sondern in vollem Umfang an A zu erstatten. Als sog quotenbevorrechtigte Schadenspositionen sind in der Regel all diejenigen Positionen anzusehen, "die das Blech berührt haben".

Unter diesem Aspekt ergibt sich im obigen Beispielsfall für die Positionen Selbstbeteiligung, Wertminderung, Sachverständigenkosten und die Abschleppkosten ein Quotenvorrecht.

Ein Quotenvorrecht besteht nicht für die Schadenspositionen Nutzungsausfallentschädigung und für die Schadenspauschale. Diese Positionen muß der gegnerische Haftpflichtversicherer stets nur in Höhe der Haftungsquote, also zu 40 % übernehmen.

A kann demnach die quotenbevorrechtigten Positionen Selbstbeteiligung 1.000,00 €, Wertminderung € 1.500,00 und die Sachverständigenkosten 775,00 € zu 100% von der gegnerischen Haftpflichtversicherung ersetzt verlangen.

Die Position Nutzungsausfallentschädigung kann A nur zu 60 % also in Höhe von 600,00 € von der generischen Haftpflichtversicherung verlangen, da diese Position nicht quotenbevorrechtigt ist

Insgesamt hat A demnach von beiden Versicherungen zusammen 9.000,0 € (Kaskoversicherung) zzgl. 3.900,00 € (gegnerische Haftpflichtversicherung) der Unfallschäden ersetzt bekommen. Und das obwohl A eine Haftungsquote von immerhin 40 % traf.

Für die sog. quotenbevorrechtigte Abrechnung ist nur eine Grenze zu beachten. Die gegnerische Haftpflichtversicherung darf nicht schlechter gestellt werden, als sie stünde, wenn sie den Schaden gemäß der Haftungsquote reguliert hätte. Der Betrag, der von der gegnerischen Haftpflichtversicherung zu ersetzen ist, ist demnach maximal der Betrag, der dem Geschädigten ohne Inanspruchnahme seiner Kaskoversicherung zugestanden hätte. Im Beispielsfall hätte A gegenüber der gegnerischen Haftpflichtversicherung nur 60% des Schadens also 8.280,00 € verlangen können. Auch bei einer quotenbevorrechtigten Abrechnung hätte A daher nie mehr als 8.280,00 € von der gegnerischen Haftpflichtversicherung verlangen können.

Unter Berücksichtigung der Quotenbevorrechtigung zahlt die gegnerische Haftpflichtversicherung nur 3.900,00 €. Die absolute Kappungsgrenze wurde folglich nicht erreicht.

Fraglich ist, ob auch Höherstufungsschaden in Höhe der Quote durch den Haftpflichtversicherer auszugleichen ist (so z.B. das Amtsgericht Gießen, DAR 1995, 29). Auch wenn der Höherstufungsschaden in keiner Weise ausgeglichen werden sollte, so stellt sich der Geschädigte bei Abrechnung nach dem Quotenvorrecht oftmals besser.

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