Rechtsmittel

Ist ein Urteil ergangen, so muss der Beschuldigte dieses Urteil nicht zwangsläufig akzeptieren. Der Beschuldigte hat die Möglichkeit, hiergegen Rechtsmittel einzulegen. Er kann nunmehr Berufung bzw. Revision gegen dieses Urteil einlegen. Das Urteil wird dann nicht rechtskräftig. Wichtig ist diesbezüglich, dass der Beschuldigte auch hier die Fristen einhält. Regelmäßig ist die Rechtsmittelfrist eine Woche ab Urteilsverkündung. Innerhalb dieser Woche muss der Verurteilte Rechtsmittel dem Grunde nach einlegen, wenn er nicht riskieren will, dass das Urteil rechtskräftig wird.

Wurde ein Rechtsmittel eingelegt, so geht es wiederum in die nächsthöhere Instanz. Dies ist regelmäßig das Landgericht. Das Landgericht hat dann wiederum darüber zu entscheiden, ob die Verurteilung rechtmäßig war oder nicht. Auch in der Hauptverhandlung vor dem Berufungsgericht kann wiederum eine Einstellung, ein Freispruch oder eine Verurteilung erfolgen. Die Besonderheit diesbezüglich ist, dass eine Verschlimmerung des erstinstanzlichen Urteils, z. B. eine höhere Geldstrafe oder eine Verlängerung der Sperrfrist, nicht erfolgen darf.

Wurde hingegen kein Rechtsmittel gegen das Urteil eingelegt, so wird es spätestens 1 Woche nach Verkündung rechtskräftig. Das Urteil kann nach Rechtskraft regelmäßig nicht mehr angefochten werden. Die Geldbuße ist dann zu zahlen, und die entsprechenden Regelungen bezüglich des Führerscheins sind ebenfalls rechtsverbindlich festgesetzt.

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