Reparatur, Haftungsfrist

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Der Kunde kann sich auf den Sachmangel nur dann wirksam berufen, wenn er innerhalb von 12 Monaten ab Abnahme festgestellt und der entsprechenden Werkstatt mitgeteilt wurde. Teilt der Kunde der Werkstatt den Mangel mündlich mit, so hatte er einen Anspruch darauf, dass die Werkstatt ihm eine schriftliche Bestätigung über die Mängelanzeige aushändigt. Wurde der Sachmangel innerhalb dieser 12 Monate der Werkstatt mitgeteilt, so muss die Werkstatt, die ursprüngliche Reparaturwerkstatt, den Mangel beheben.

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