Sonstige Pflichten des Fahrzeugführers

Sonstige Pflichten des Fahrzeugführers

Sonstige Pflichten des Fahrzeugführers

107

Als Fahrzeugführer nicht dafür gesorgt, dass

107.1

seine Sicht oder sein Gehör durch die Besetzung, Tiere, die Ladung, ein Gerät oder den Zustand des Fahrzeugs nicht beeinträchtigt war

23 Abs. 1 Satz 1 49 Abs. 1 Nr. 22

10 €

107.2

das Fahrzeug, der Zug, die Ladung oder die Besetzung vorschriftsmäßig war oder die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung nicht litt

23 Abs. 1 Satz 2 49 Abs. 1 Nr. 22

25 €

107.3

das vorgeschriebene Kennzeichen stets gut lesbar war

23 Abs. 1 Satz 3 49 Abs. 1 Nr. 22

5 €

107.4

an einem Kraftfahrzeug, an dessen Anhänger oder an einem Fahrrad die vorgeschriebene Beleuchtungseinrichtung auch am Tage vorhanden oder betriebsbereit war

23 Abs. 1 Satz 4 49 Abs. 1 Nr. 22

10 €

107.4.1

- mit Gefährdung

23 Abs. 1 Satz 4 1 Abs. 2 49 Abs. 1 Nr. 1, 22

20 €

107.4.2

- mit Sachbeschädigung

25 €

108

Als Fahrzeugführer nicht dafür gesorgt, dass das Fahrzeug, der Zug, die Ladung oder die Besetzung vorschriftsmäßig war, wenn dadurch die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt war oder die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung wesentlich litt

23 Abs. 1 Satz 2 49 Abs. 1 Nr. 22

80 €

109

(weggefallen)

109a

(weggefallen)

110

Fahrzeug oder Zug nicht auf dem kürzesten Weg aus dem Verkehr gezogen, obwohl unterwegs die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigende Mängel aufgetreten waren, die nicht alsbald beseitigt werden konnten

23 Abs. 2 Halbsatz 1 49 Abs. 1 Nr. 22

10 €

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