Totalschaden
Totalschaden
Wie bereits dargelegt, haben sie einen Anspruch auf Reparatur Ihres Fahrzeuges, wenn dieses bei einem Unfall beschädigt wurde. Es gibt jedoch auch Fälle, in denen eine Reparatur nicht mehr möglich ist (sog. echter Totalschaden) oder aus wirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht mehr sinnvoll erscheint (sog. wirtschaftlicher Totalschaden). Weder dem Geschädigten noch der gegnerischen Haftpflichtversicherung soll zugemutet werden, dass diese z.B. einen alten Fiat Panda im Wert von 150,00 € für mehrer tausend Euro reparieren lassen muß. Spätestens dann, wenn die zu erwartenden Reparaturkosten den sog. Wiederbeschaffungswert um mehr als 130 % übersteigen, liegt ein sog. wirtschaftlicher Totalschaden vor. Versicherungen weigern sich teilweise auch Reparaturkosten zu übernehmen, die bereits 100% des Wiederbeschaffungswertes übersteigen. Wie hoch die Reparatur ausfällt und wie hoch der Wiederbeschaffungswert Ihres Fahrzeuges liegt, wird in dem zu erstellenden Gutachten festgestellt werden. Nach Erhalt des Gutachtens können sie so entscheiden, ob sich eine Reparatur noch lohnt, oder ob ein sog. wirtschaftlicher Totalschaden vorliegt. Zu dieser Frage wird der Gutachter auch gesondert Stellung nehmen und feststellen, ob das Fahrzeug für eine Reparatur freigegeben werden kann.
Liegt ein echter bzw. ein wirtschaftlicher Totalschaden vor, so haben sie grundsätzlich keinen Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten. In einem solchen Fall wird Ihnen lediglich der sog. Wiederbeschaffungswert abzüglich des verbleibenden Restwertes zugebilligt. Die in dem Gutachten ausgewiesene Mehrwertsteuer können sie wie bei der Reparatur ebenfalls nur dann verlangen, wenn diese auch tatsächlich angefallen ist. Kaufen sie sich nach dem Unfall ein Ersatzfahrzeug, so können sie die Mehrwertsteuer von der Versicherung ersetzt verlangen, soweit diese gezahlt wurde und auf der Rechnung ausgewiesen ist. Zur Verdeutlichung folgendes Beispiel:
Im Gutachten wurden die voraussichtlichen Reparaturkosten mit 6.000,00 € angegeben, der Wiederbeschaffungswert Ihres Fahrzeuges mit 4.000,00 netto und mit 4.640,00 € brutto. Da die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert deutlich übersteigen, liegt ein sog. wirtschaftlicher Totalschaden vor.
Im Gutachten wurde zudem ein Restwert Ihres Schrottfahrzeuges vom Gutachter mit 500,00 € angegeben. Der Ihnen zustehende Schadenersatzanspruch beträgt somit 3.500,00 €, nämlich 4.000,00 € Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert in Höhe von 500,00 €. Kaufen sie sich kein Ersatzfahrzeug, so bleibt es bei diesem Betrag. Kaufen sie sich jedoch als Ersatz ein anderes Fahrzeug im Wert von 7.000,00 € brutto, so können sie die im Gutachten festgestellte Mehrwertsteuer in Höhe von 640,00 € jetzt auch noch ersetzt verlangen, da diese nunmehr tatsächlich angefallen ist. Zwar sind in dem Betrag insgesamt 965,52 € Mehrwertsteuer enthalten. Der Schädiger muß aber nie mehr zahlen, als im Gutachten insgesamt an Schäden festgestellt wurden. Daher können sie nur die gutachterlich festgestellten 640,00 € verlangen. Der darüber hinausgehende Mehrwertsteuerbetrag bleibt an Ihnen hängen. Gleiches gilt selbstverständlich auch für den Kaufpreis. Ersetzt wird nur der im Gutachten festgelegte Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert und nicht etwa die 7.000,00 € aus dem Beispielsfall.
Mußten Sie Ihr Fahrzeug ab- bzw. ummelden und sind Ihnen hierfür auch Kosten entstanden, so haben Sie einen Anspruch, diese ersetzt zu bekommen. Können Sie den Schaden durch die Um- bzw. Abmeldung Ihres verunfallten Fahrzeuges nicht genau berechnen, so können Sie auch eine Ummeldepauschale in Höhe von 40 bis 75 € verlangen.