Trunkenheit im Verkehr
Trunkenheit im Verkehr
Alle Kraftfahrer die im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führen, müssen seelisch und körperlich in der Lage sein, ein Kraftfahrzeug sicher zu führen. Ist man als Autofahrer nicht in der Lage ein Kraftfahrzeug sicher zu führen, aus welchen Gründen zunächst auch immer, so drohen empfindliche Nachteile, falls ein Kraftfahrzeug dennoch geführt wird. Diese Nachteile können angefangen von einer Geldstrafe, über den Entzug des Führerscheins bis hin zum Freiheitsentzug führen. Fast alle Autofahrer werden schon einmal in Konflikt gekommen sein, ob sie ihr Fahrzeug stehen lassen sollen und nach dem Genuss von Alkohol oder sonstigen Rauschmitteln zu Fuß oder mit dem Taxi fahren zu müssen oder ob sie "diese kurze Strecke" nicht doch mal eben kurz mit dem Pkw bestreiten. Genau diese Fälle sind es, die die bundesdeutschen Gerichte zu Tausenden jedes Jahr beschäftigen und die - so hart wie es für den Betroffenen im Einzelnen auch sein mag - für die Gerichte oftmals Standardfälle sind, in denen oftmals ähnliche Verfahrensabläufe zu beobachten sind. Nicht überraschend ist es folglich, dass ein großer Teil der Strafverfahren im Verkehrsrecht sich auf Trunkenheit im Verkehr begründen.
316 StGB besagt: "Wer im Verkehr ( 315 bis 315d) ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in 315a oder 315c mit Strafe bedroht ist.
(2) Nach Absatz 1 wird auch bestraft, wer die Tat fahrlässig begeht.
Zur Verdeutlichung der Folgen von Trunkenheit im Verkehr für Sie als Beschuldigten soll folgender Beispielsfall gebildet werden.
Autofahrer A fährt nach einer längeren Feier gegen 4 Uhr nachts entgegen seiner eigentlichen Vorsätze und Einstellungen in angetrunkenem Zustand mit seinem Fahrzeug nach Hause. Dies hat er schon mehrere Male gemacht, ausgerechnet dieses Mal wird Autofahrer A von einer Polizeistreife angehalten und gefragt, ob er Alkohol getrunken habe. A ist verunsichert und gibt darauf hin zu ein oder zwei Bierchen getrunken zu haben. Die Polizeibeamten lassen A darauf hin "pusten". Die darauf hin bei einer angeordneten Blutentnahme durch den Arzt im Krankenhaus wird eine Blutalkoholkonzentration von 1,3 Promille errechnet. A wird darauf hin der Führerschein abgenommen und A wird nach Hause entlassen. Am nächsten Morgen wacht A mit einem leichten Kater auf und fragt sich wie das Verfahren jetzt mit ihm weitergehen wird.
Fahrzeug im Verkehr
Zunächst ist im Rahmen des 316 StGB festzuhalten, dass mehrere sogenannte objektive Tatumstände vorliegen müssen, damit 316 StGB erfüllt ist. Zunächst muss der Beschuldigte ein Fahrzeug im Verkehr geführt haben.
Als Fahrzeug ist ein Fahrzeug jeglicher Art zu verstehen, welches zur Beförderung von Personen oder Sachen dient und am Verkehr auf der Straße teilnimmt. Grundsätzlich werden von der Vorschrift alle Verkehrsarten einschließlich des Eisenbahn-, Schiffs- und Luftverkehrs mitumfasst. Wie Sie sich sicherlich vorstellen können, wird die weit überwiegende Zahl der Verstöße gegen 316 StGB im normalen Straßenverkehr begangen. Als typische Fahrzeuge im Sinne des 316 sind daher insbesondere Lastkraftwagen, Personenkraftwagen, Motorräder, Motorroller und Busse zu nennen, wobei auch zu beachten ist, dass auch Fahrräder grundsätzlich zu Fahrzeugen im Sinne des 316 StGB zählen. Somit kann auch derjenige gem. 316 StGB belangt werden, der ein Fahrrad im Straßenverkehr alkoholisiert führt. Nur am Rande sei zu erwähnen, dass zu den Fahrzeugen im Sinne des 316 StGB nicht Fußgänger, Beifahrer, Reiter, Ski- und Schlittschuhläufer, Rollbrettfahrer, Roller, Skater oder die Führer von Handwagen, Kinderwagen, Schubkarren o. ä. zu nennen sind. Diese Fortbewegungsmittel stellen keine "Fahrzeuge" im Sinne des 316 StGB dar.
Als weiteres Merkmal ist der Begriff des Verkehrs im Sinne des 316 StGB zu nennen. Der Begriff des Verkehrs begrenzt den Anwendungsbereich des 316 in räumlicher Hinsicht. Als Verkehr ist damit nur die Teilnahme am "öffentlichen Verkehr" zu verstehen. Dazu gehören selbstverständlich alle Straßen und Nebenwege, auch Feldwege soweit sie sich nicht in privatem Besitz befinden und für jedermann zugänglich sind. Zudem gehören zu den öffentlichen Verkehrsflächen auch Parkplätze, soweit diese für jedermann tatsächlich befahrbar sind. So ist auch ein Parkplatz vor dem Supermarkt eine Verkehrsfläche im Sinne des 316 StGB. Als nicht öffentliche Verkehrsfläche wird zu nennen sein ein Privatgelände, soweit es eben nicht für den allgemeinen Verkehr zugänglich ist. Auf ihrem Privatgrundstück können sie daher auch in alkoholisiertem Zustand ein Kraftfahrzeug führen, ohne dass dies gem. 316 StGB strafbar wäre. Dies bezüglich muss jedoch sichergestellt sein, dass auf dem Privatgelände keine Unbefugten Zutritt haben können. Ein Privatgelände muß dementsprechend vor unbefugtem Benutzen Dritter gesichert sein, z. B. durch geeignete Absperrmaßnahmen.