Verteidigungsansätze
Verteidigungsansätze
Bei einer Trunkenheitsfahrt mit Unfall haben Sie insbesondere folgende Verteidigungsansätze:
Es sollte gründlich geprüft werden, ob der Unfall tatsächlich aus unfallbedingter Fahruntüchtigkeit verursacht worden ist. Ein Fahrer, der auf schneeglatter Straße in einer Kurve abkommt, tut dies ggf. nicht deshalb, weil er Alkohol getrunken hat, sondern nur deshalb, weil es glatt war. Im Zweifel wird man daher nicht zu der Feststellung kommen, dass das Abkommen von der Fahrbahn dann alkoholbedingt war. Auch eine Unfallverursachung durch überhöhte Geschwindigkeit ist nicht automatisch dann eine Straßenverkehrsgefährdung, wenn der Fahrer auch Alkohol getrunken hatte. Bei einer Geschwindigkeitsübertretung sollte ein Augenmerk darauf gerichtet werden, ob der Unfall tatsächlich alkoholbedingt nachweisbar verursacht worden ist. Sollte man die Ursächlichkeit des Alkoholkonsums für die Unfallverursachung ernsthaft in Zweifel ziehen können, so würde dies dazu führen, dass das Gericht maximal wegen einer normalen Trunkenheitsfahrt verurteilen könnte. Dies hätte wie oben gezeigt, zur Folge, dass eine geringere Geldstrafe und eine geringe Führerscheinsperre ausgeurteilt werden würden. Der Tatbestand des 315c setzt zudem voraus, dass durch die alkoholbedingte Fahrunsicherheit Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährt worden sind. Zum einem muss folglich eine konkrete Gefährdungssituation nachgewiesen werden. Die Gefährdungssituation muss dann auch alkoholbedingt hervorgerufen worden sein. Des Weiteren müssen entweder Leib oder Leben eines anderen Menschen oder Sachen von bedeutendem Wert gefährdet worden sein. Gerade bei der Frage des bedeutenden Wertes kann oftmals angesetzt werden. Als Mindestgrenze für einen bedeutenden Sachwert dürften derzeit nicht unter 1.300 € anzusetzen sein. Im Einzelfall kann jedoch auch bei etwas höheren Schäden ggf. bis 1.500 € von einem nicht bedeutenden Schaden ausgegangen werden. Kann das Gericht keine Gefährdung fremder Sachen von bedeutenden Werten feststellen, so kann es auch nicht wegen einer Straßenverkehrsgefährdung, sondern maximal wegen einer einfachen Trunkenheitsfahrt verurteilen. Auch dies hat eine Reduzierung der zu erwartenden Strafe zur Folge.
Gerade bei der Frage nach dem bedeutenden Wert der gefährdeten Sachen kann häufig vom Verursacher einiges erreicht werden. So kann z. B. die Wertangabe beim Geschädigten angesprochen werden. Ggf. kann auch mit dem Geschädigten Kontakt aufgenommen werden und so versucht werden, die Angabe der Schadenshöhe gegenüber der Staatsanwaltschaft z. B. durch Eigenleistungen zu reduzieren. Auch bei der Beschädigungen von Straßeneinrichtungen wie z. B. Verkehrseinrichtungen wie Schildern, Ampeln, Kreisverkehren kann ggf. versucht werden, den Wert der Sache unter den Grenzwert von 1.300 € zu drücken. Ggf. kann in Absprache mit den entsprechenden Behörden versucht werden, tatsächlich einen geringeren Schaden feststellen zu lassen. Nicht selten sind die Ansätze für Verkehrseinrichtungen, Bäume oder Banketten übersetzt. Als Schaden dürfte nur der Zeitwert anzunehmen sein. Wenn aber z. B. eine Leitplanke bereits vorgeschädigt war, so stellt sich die Frage, welcher Betrag hier letztendlich hierfür als Schadensbetrag angesetzt werden kann.