Verweigerung einer MPU

Verweigerung einer MPU

Es ist grundsätzlich Ihre Entscheidung, ob Sie der Anordnung der Fahrerlaubnisbehörde nachkommen und eine MPU durchführen lassen oder nicht. 11 Absatz 8 der Fahrerlaubnisverordnung bestimmt jedoch:

"Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen."

Praxistipp:

Das bedeutet für Sie, dass Ihnen Ihre Fahrerlaubnis schon allein deshalb entzogen werden darf bzw. Ihr Antrag auf Wiedererteilung abgelehnt werden darf, nur weil Sie das MPU-Gutachten nicht oder nicht fristgerecht beigebracht haben. Insofern ist nicht ratsam, gar kein oder ein MPU-Gutachten verspätet beizubringen.

Kann ich gegen die Anordnung der Fahrerlaubnisbehörde, ein MPU-Gutachten beizubringen rechtlich vorgehen?

Nein! Die Anordnung der Fahrerlaubnisbehörde ein MPU-Gutachten innerhalb einer bestimmten Frist beizubringen, stellt keinen selbständigen Verwaltungsakt im rechtlichen Sinn dar. Nur die Ablehnung der Erteilung der Fahrerlaubnis bzw. die Entziehung der Fahrerlaubnis sind durch gerichtliche Maßnahmen angreifbar, da diese Verwaltungsakte darstellen, gegen die Sie durch eine Anfechtungs- bzw. Verpflichtungsklage gerichtlich vorgehen können. Die Frage, ob die Fahrerlaubnisbehörde Ihren Antrag auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis tatsächlich von einem MPU-Gutachten abhängig machen durfte, wird dann im Rahmen dieser Gerichtsverfahren mit geprüft werden.

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