Wartezeiten nach Unfall

Jetzt Rechtschutzversicherung abschließen!

Bußgeldverfahren verursachen regelmäßig 500 bis 800 € Rechtsanwaltskosten. Zusätzlich fallen Gerichtskosten und ggf. teure Gutachterkosten an. Nicht selten müssen in der Praxis zweifelhafte Bußgelder oder Urteile akzeptiert werden, weil der nicht rechtschutzversicherte Beschuldigte das Kostenrisiko von ggf. mehrern tausend Euro scheut. Rechtsschutzversicherungen übernehmen bei Bußgeld- und Verkehrsstraf- und Zivilverfahren rund um das Thema Auto und Verkehr sämtliche Rechtsanwalts-, Gerichts- und Sachverständigenkosten. Jeder Verkehrsteilnehmer sollte sich für wenig Geld im Jahr rechtschutzversichern. Vvergleichen Sie jetzt und fahren Sie ab sofort mit einem besseren Gefühl! (Bitte hier klicken!)

Rechtsschutzversicherung jetzt abschließen!

Wartezeiten nach Unfall

Es stellt sich die Frage, wie lange man bei einem Unfall tatsächlich warten muss, um die Feststellung seiner Beteiligung am Unfall zu gewährleisten. In der Rechtssprechung wurden dabei Wartezeiten von weniger als zehn Minuten bis hin zu mehreren Stunden als angemessen bzw. ausreichend erachtet. Insofern wird es stets auf den Einzelfall ankommen, wie lange der Unfallbeteiligte tatsächlich am Unfallort verbleiben muss. Im Folgenden sollen lediglich einige Fälle aus der Rechtssprechung aufgeführt werden, um eine grobe Orientierung bzgl. der angemessenen Wartezeiten zu bieten:

Das OLG Düsseldorf (VM 1976, 52) hielt eine Wartezeit von zehn Minuten bei einem nächtlichen Unfall mit nur geringfügiger Schadenshöhe von 200 DM für angemessen. Die gleiche Wartefrist hielt das OLG Stuttgart (NJW 1981, 1107) bei völlig klarer Haftungslage für ausreichend.

In dem Fall, in dem ein Kraftfahrer eine Leitplanke in einer Ortschaft beschädigt hatte und 20 Minuten wartete, urteilte das OLG Saarbrücken (VHS 46, 187), dass diese Wartefrist von 20 Minuten in dem Fall ausreichend gewesen sei.

Die Oberlandesgerichte Nürnberg (Versicherungsrecht 1993, 1350) und das Oberlandesgericht Düsseldorf (VHS 54, 41) hielten bei einem nächtlichen Unfall mit ca. 1.100 DM Schadenshöhe eine Wartefrist von 30 Minuten für angemessen.

Im Fall der Tötung oder schweren Körperverletzung eines anderen Menschen ist in der Literatur zu 142 StGB als unterste Grenze der Wartedauer eine Wartezeit von insgesamt einer Stunde festgelegt worden.

Ist die Feststellung der Unfallbeteiligung nach der angemessenen Wartezeit nicht möglich gewesen, weil der Unfallbeteiligte z. B. kein Handy hat, mit dem er die Polizei hätte erreichen können, sich in einem Funkloch befindet oder sich keine feststellungsbereite Person gefunden hat, so endet hiermit seine Feststellungspflicht noch nicht. Nach 142 Abs. Nr. 1 und 2 muß der Unfallbeteiligte nämlich nach Entfernung vom Unfallort, von dem er sich nach Ablauf der Wartefrist oder berechtigt oder entschuldigt entfernt hatte, die Feststellung unverzüglich ermöglichen. Dies kann z. B. geschehen, indem er unverzüglich eine nahgelegene Polizeidienststelle anfährt oder am Telefon bekannt gibt, dass er an dem Unfall beteiligt gewesen ist. Wichtig ist, dass dies nicht erst am nächsten Morgen oder einige Tage später erfolgt. Nicht selten hatte der Unfallbeteiligte tatsächlich einige Zeit gewartet, ist dann nach Hause gefahren und hat erst am folgenden Tag den Unfall gemeldet. Erscheint die Polizei jedoch in der Zwischenzeit, z. B. einige Stunden nach dem Unfall bei den Beteiligten zu Hause, so wird es dem Unfallbeteiligten ggf. schwer fallen, darzulegen, dass er doch vor hatte, am nächsten Morgen den Unfall zu melden. Er begibt sich danach in die Gefahr gem. 142 StGB bestraft zu werden.

Wir verwenden Cookies um unsere Website zu optimieren und Ihnen das bestmögliche Online-Erlebnis zu bieten. Mit dem Klick auf „Alle erlauben“ erklären Sie sich damit einverstanden. Weiterführende Informationen und die Möglichkeit, einzelne Cookies zuzulassen oder sie zu deaktivieren, erhalten Sie in unserer Datenschutzerklärung.